Satzung Green Legion
Satzung
Präambel
Cannabis stellt heutzutage ein gemeinhin anerkanntes und weit verbreitetes Medikament dar. Der Erwerb als Genussmittel ist in Deutschland bald legal möglich.
Wir, die Unterzeichner, gründen den Verein Green Legion, um den Mitgliedern eine legale Möglichkeit zu bieten, gemeinschaftlich Cannabis anzubauen. Beabsichtigt ist die Gründung einer Anbaugemeinschaft und deren Betrieb, sobald dieser gesetzlich gestattet ist.
Solange der Anbau von THC-haltigem Hanf auch für den Eigenbedarf in Deutschland noch verboten ist, werden die vorrangigen Aufgaben und Ziele des Vereins und der Mitglieder zunächst darin bestehen, sich als Interessengemeinschaft von Cannabis-Konsumenten und Patienten insbesondere für die Information interessierter Bürgerinnen und Bürger über die bestehende und die neu geschaffene Rechtslage sowie über die cannabisspezifische Suchtprävention und –beratung einzusetzen. Ferner wird die Vorbereitung und Ausgestaltung der Räumlichkeiten und Strukturen vorangetrieben, um ab dem Zeitpunkt der Legalisierung schnell und effektiv die Versorgung der Vereinsmitglieder sichern zu können.
§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Green Legion“.
2. Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt der Verein den Zusatz „e.V.“.
3. Der Verein hat seinen Sitz in Berlin.
4. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
§ 2 Der Zweck des Vereins
1. Zweck des Vereins ist der gemeinschaftliche Eigenanbau und die Weitergabe des in gemeinschaftlichem Eigenanbau angebauten Cannabis durch und an seine Mitglieder zum Eigenkonsum, die Information von Mitgliedern über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung sowie die Weitergabe von dem beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenem Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an seine Mitglieder, an sonstige Personen, die das 21. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen.
Dies geschieht im Einklang mit den geltenden Gesetzen und Vorschriften unter der Einhaltung des Jugend-, Verbraucher- und Gesundheitsschutzes. Insbesondere werden der Anbau und die Abgabe von Cannabis nur auf Basis einer Erlaubnis des (zukünftigen) § 11 des Gesetzes zum Umgang mit Konsumcannabis (KCanG) durchgeführt.
2. Der Verein ist politisch links-orientiert und religiös neutral. Er steht in allen seinen Belangen auf der Grundlage der freiheitlich-demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland.
3. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Sie haben bei ihrem Ausscheiden keine Ansprüche in Bezug auf das Vereinsvermögen. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 3 Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft im Verein als ordentliches Mitglied steht natürlichen Personen offen.
§ 4 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Ordentliches Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden, die das 21. Lebensjahr vollendet, einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat und nicht gleichzeitig Mitglied einer anderen Cannabis-Anbauvereinigung ist. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen ist gegenüber dem Verein durch Vorlage eines amtlichen Lichtbildausweises oder sonstiger geeigneter amtlicher Dokumente nachzuweisen. Des Weiteren ist gegenüber dem Verein eine schriftliche oder elektronische Erklärung abzugeben, dass keine Mitgliedschaft in einer anderen Cannabis-Anbauvereinigung besteht. Änderungen des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts sind dem Verein unverzüglich mitzuteilen.
2. Die Mindestdauer der Mitgliedschaft beträgt drei Monate.
3. Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder elektronisch bei dem Verein zu stellen. Über ihn entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen. Ein Anspruch auf Mitgliedschaft besteht nicht.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet jeweils automatisch
a) mit dem Tod des Mitglieds,
b) durch freiwilligen Austritt,
c) durch Streichung von der Mitgliederliste,
d) durch Ausschluss aus dem Verein.
2. Der freiwillige Austritt erfolgt durch in Textform abzugebende Mitteilung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur zum Schluss eines Monats unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens vier Wochen vergangen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.
4. Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich gegenüber dem Vorstand zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des betroffenen Mitglieds ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied bekanntzumachen. Mit einer Frist von zwei Wochen ab dieser Bekanntmachung kann das Mitglied schriftlich Widerspruch gegen die Entscheidung gegenüber dem Vorstand einlegen. Der Vorstand entscheidet daraufhin abschließend über den Ausschluss. Bis zur Entscheidung des Vorstands ruhen alle Rechte des Mitglieds aus der Mitgliedschaft.
§ 6 Mitgliedsbeiträge
1. Es wird eine einmalige Anmeldegebühr in Höhe von 125,00 EUR erhoben, die jedes Vereinsmitglied vor der Aufnahme zu entrichten hat.
2. Der regelmäßige monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt bis zum Erhalt der Anbaugenehmigung 25 EUR.
3. Der regelmäßige monatliche Mitgliedsbeitrag beträgt 79,00 EUR; hierfür erhält das Vereinsmitglied 25 Gramm Cannabis pro Monat. Das Vereinsmitglied kann weitere 25 Gramm Cannabis im Laufe des jeweiligen Monats erwerben.
4. Alternativ zu der Regelung in Nummer 3 dieser Vorschrift kann ein fester Mitgliedsbeitrag in Höhe von 158,00 EUR vereinbart werden; in dem Falle erhält das Vereinsmitglied 50 Gramm Cannabis pro Monat.
5. Die Gründungsmitglieder sind zur Entrichtung der in den Nummern 1 bis 4 genannten Beiträge in Höhe eines Drittels der jeweiligen Summe verpflichtet.
§ 7 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind
– der Vorstand,
– die Mitgliederversammlung,
– der Anbaurat.
§ 8 Der Vorstand
1. Der Vorstand besteht aus dem 1. Vorsitzenden, dem 2. Vorsitzenden und dem Schatzmeister. Er leitet verantwortlich die Vereinsarbeit. Er kann sich eine Geschäftsordnung geben und kann besondere Aufgaben unter seinen Mitgliedern verteilen oder Ausschüsse für deren Bearbeitung einsetzen.
2. Der 1. Vorsitzende sowie der 2. Vorsitzende sind jeweils einzeln zur Vertretung des Vereins berechtigt.
3. Die Mitglieder des Vorstands müssen Vereinsmitglieder sein. Sie werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von fünf Jahren gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Mitglieder des Vorstands bleiben auch nach Ablauf der Amtszeit bis zur Neuwahl des Vorstands im Amt.
4. Der Vorstand und seine Mitglieder sind von den Beschränkungen des § 181 BGB befreit.
5. Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet gleichzeitig das Amt als Vorstand. Scheidet ein Mitglied vorzeitig aus dem Vorstand aus, so sind die verbleibenden Mitglieder des Vorstands berechtigt, ein Mitglied des Vereins bis zur Wahl des Nachfolgers durch die Mitgliederversammlung in den Vorstand zu wählen.
§ 9 Die Zuständigkeit des Vorstands
Der Vorstand ist für die Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat vor allem folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnungen,
b) Einberufung der Mitgliederversammlung,
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung,
d) Aufstellung eines Haushaltsplans für jedes Geschäftsjahr; Buchführung; Erstellung eines Jahresberichts
§ 10 Beratung und Beschlussfassung des Vorstands
1. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse im Allgemeinen in Vorstandssitzungen, die vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom 2. Vorsitzenden, in Textform oder fernmündlich einberufen werden. Eine Einberufungsfrist von zwei Wochen soll eingehalten werden. Einer Mitteilung der Tagesordnung bedarf es nicht. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Mitglieder anwesend sind. Die Vorstandssitzung leitet der 1. Vorsitzende, bei dessen Verhinderung der 2. Vorsitzende.
2. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Leiters der Vorstandssitzung. Die Beschlussfassung erfolgt offen.
Die Beschlüsse sind zu Beweiszwecken in ein Beschlussbuch einzutragen und vom Sitzungsleiter zu unterschreiben. Die Niederschrift soll Ort und Zeit der Vorstandssitzung, die Namen der Teilnehmer, die gefassten Beschlüsse und das jeweilige Abstimmungsergebnis enthalten.
Ein Vorstandsbeschluss kann in Textform oder elektronischer Form gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu der zu beschließenden Regelung erklären.
3. Die Beschlüsse des Vorstands sind zu protokollieren. Das Protokoll ist vom Protokollführer sowie vom Sitzungsleiter zu unterschreiben.
§ 11 Die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist ausschließlich für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Genehmigung des vom Vorstand aufgestellten Haushaltsplanes für das nächste Geschäftsjahr; Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands
b) Festsetzung der Höhe und Fälligkeit der Mitgliedsbeiträge
c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands
d) Genehmigung der Tagesordnung der Mitgliederversammlung
e) Beschlussfassung über Satzungsänderungen und über die Auflösung des Vereins
2. In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Ein Vereinsmitglied kann ein anderes Mitglied schriftlich zur Ausübung des Stimmrechts bevollmächtigen. Einem Mitglied darf maximal eine Stimme übertragen werden. Die Stimmrechtsübertragung ist vor Beginn der Mitgliederversammlung dem Versammlungsleiter anzuzeigen.
§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung soll mindestens einmal im Jahr stattfinden. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen unter Angabe der Tagesordnung einzuberufen. Die Einberufung erfolgt in Textform oder postalisch an die letzte vom Mitglied dem Verein in Textform bekanntgegebene Adresse.
§ 13 Die Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom Vorsitzenden oder einem anderen Vorstandsmitglied geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden.
2. Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.
3. Der Versammlungsleiter überträgt die Protokollführung einem Vereinsmitglied. Das Protokoll muss die Ort, Datum, Tagesordnung sowie gefassten Beschlüsse und das Ergebnis der Wahlen und Abstimmungen enthalten. Es ist von einem Mitglied des Vorstands und dem Protokollführer zu unterzeichnen.
4. Die Art der Abstimmung bestimmt der Versammlungsleiter.
5. Soweit keine anderen Mehrheiten gesetzlich oder in dieser Satzung vorgeschrieben sind, fasst die Mitgliederversammlung Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen; Stimmenthaltungen bleiben dabei außer Betracht. Zur Änderung der Satzung sowie zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von vier Fünftel der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
6. Für Wahlen gilt folgendes: Hat im ersten Wahlgang kein Kandidat die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den Kandidaten statt, welche die beiden höchsten Stimmenzahlen erreicht haben.
§ 14 Der Kassenprüfer
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von drei Jahren einen Kassenprüfer. Der Kassenprüfer muss Vereinsmitglied und darf kein Mitglied des Vorstands sein. Eine Wiederwahl ist zulässig.
§ 15 Der Anbaurat
Der Anbaurat ist für die Planung, Koordination und Umsetzung des gemeinschaftlichen Anbaus durch die Mitglieder verantwortlich. Die Mitglieder des Anbaurats werden vom Vorstand gewählt. Sie müssen Vereinsmitglieder und dürfen auch Mitglieder des Vorstands sein. Der Anbaurat ist an Beschlüsse des Vorstands gebunden.
§ 16 Vergütungen für die Ausübung der Vereinsämter
1. Die Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt.
2. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage beschließen, dass Vereinsämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienstvertrags oder gegen Zahlung einer Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Ausgestaltung des Vertrags sind die geschäftsführenden Vorstandsmitglieder zuständig.
3. Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften gegen Entgelt an Dritte vergeben.
4. Zur Unterstützung bei der Erledigung der Geschäftsführeraufgaben und der Führung der Geschäftsstelle ist der Vorstand dazu ermächtigt, unter Berücksichtigung der Haushaltssituation Arbeitsverträge abzuschließen. Das Weisungsrecht des Arbeitgebers übt der 1. Vorsitzende aus.
5. Die Mitarbeiter des Vereins und die Träger der Vereinsämter haben einen Aufwendungsersatzanspruch für Aufwendungen, die ihnen durch die Tätigkeit für den Verein entstanden sind und die sie den Umständen nach für erforderlich halten dürfen. Sie haben das Gebot der Sparsamkeit zu beachten. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz ist innerhalb einer Frist von drei Monaten nach seiner Entstehung gegenüber dem Vorstand mit den geeigneten Nachweisen geltend zu machen.
§ 17 Haftung
1. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Vereinszwecks, bei der Teilnahme an Vereinsveranstaltungen oder durch die Benutzung der Anlagen und Einrichtungen des Vereins erleiden.
2. Alle für den Verein tätigen Personen haften für Schäden gegenüber dem Verein und gegenüber Mitgliedern, die sie in Erfüllung ihrer vereinsbezogenen Tätigkeit verursachen, nur für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit.
§ 18 Auflösung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren, falls die Mitgliederversammlung nicht andere Personen durch Beschluss hierzu beruft.
2. Nach der Auflösung des Vereins fällt das Vermögen des Vereins an eine steuerbegünstigte juristische Person des öffentlichen Rechts zwecks der Verwendung für die Förderung der Suchtprävention und –Beratung, des Kinder- und Jugendschutzes und des Vorgehens gegen Pädophilie sowie für die Unterstützung von Frauenhäusern.
3. Die Nummern 1 und 2 dieser Vorschrift gelten entsprechend, wenn der Verein die Rechtsfähigkeit verliert.